AGB - Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der KPI GmbH 

I.     Geltungsbereich

1. Unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB finden Sie keine Anwendung.

2. Unsere Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder in diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht enthaltene anderslautende Bedingungen des Bestellers haben keine Geltung, soweit wir sie nicht ausdrücklich anerkennen, selbst wenn wir in Kenntnis derartiger Bedingungen Lieferungen oder Leistungen an den Besteller vorbehaltlos erbringen.

3. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen oder künftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote, ohne dass auf diese in jedem Einzelfall erneut hingewiesen werden muss.

4. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

II.    Angebot und Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen, sofern nicht eine bestimmte Annahmefrist ausdrücklich vereinbart wurde.

2. Die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen und Produktbeschreibungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden sind; in keinem Fall handelt es sich um Garantieerklärungen. Handelsübliche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften oder im Zuge einer ständigen Produktweiterentwicklung bzw. -verbesserung erfolgen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

3. An den zu Aufträgen gehörenden Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Katalogen, Preislisten und ähnlichen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte sowie sonstige Schutzrechte des geistigen Eigentums vor. Eine Vervielfältigung und/oder Weitergabe an Dritte, insbesondere Wettbewerber, ist ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht gestattet.

III.    Preise und Zahlung

1. Unsere Preise verstehen sich in EURO und gelten ab Werk netto. Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, sind gesetzliche Umsatzsteuer sowie Zoll-, Verpackungs-, Versicherungs-, Liefer- und Versandkosten nicht enthalten und werden gesondert ausgewiesen, sofern und soweit sie anfallen.

2. Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, 30 Tage nach Rechnungsdatum und Lieferung bzw. Abnahme des Vertragsgegenstandes in voller Höhe zur Zahlung fällig. Wir behalten uns jedoch, insbesondere bei Neukunden und Sonderanfertigungen, vor, Bestellungen nur gegen Vorkasse auszuführen.

3. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur wegen von uns anerkannter, nicht bestrittener oder rechtskräftig festgestellter Rechtsansprüche des Bestellers statthaft. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers, insbesondere auch Ziff. VII. 2. dieser AGB unberührt.

4. Bei verspäteten Zahlungen berechnen wir ohne weitere Mahnung Verzugszinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB. Das Recht weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird dadurch nicht beschränkt. Zahlungen werden trotz einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers zunächst auf die jeweils älteste Schuld des Bestellers angerechnet. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

5. Bestehen nach Annahme von Bestellungen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder ist der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir vor Lieferung berechtigt, Sofortzahlung aller bestehenden Forderungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Kommt der Besteller innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Aufforderung diesem Verlangen nicht nach oder wird die Schuld nicht beglichen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts sind wir berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz i.H.v. 20% der Auftragssumme als Entschädigung zu fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis offen, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist. Das Recht weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, sowie die Rechte aus § 321 BGB werden dadurch nicht berührt.

IV.    Versand, Abnahme, Gefahrübergang und Teillieferungen

1. Wird der Liefergegenstand auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, erfolgt der Versand des Liefergegenstandes und der Gefahrübergang gemäß der von den Parteien gewählten Bestimmung nach den Incoterms 2020. Sollten sich die Parteien über die Versendungsart nicht geeinigt haben, erfolgt die Lieferung EXW (gem. Incoterms 2020) ab unserer Betriebsstätte in 78658 Zimmern, Deutschland. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

2. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Ist eine Abnahme vereinbart, erfolgt, soweit nichts Anderweitiges vereinbart ist, eine Vorabnahme in unserem Werk und eine Endabnahme im Werk des Bestellers. Für den Gefahrübergang ist die Endabnahme maßgebend. Über die Abnahme wird ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes Protokoll erstellt. Abnahmetermine werden einvernehmlich durch die Parteien bestimmt. Die Endabnahme hat spätestens 2 Wochen nach Anlieferung des Liefergegenstandes im Werk des Bestellers zu erfolgen. Die Abnahme gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn der Liefergegenstand alle wesentlichen Punkte der vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Besteller die Abnahme ohne triftigen Grund verweigert oder wenn der Besteller beginnt, den Liefergegenstand produktiv zu nutzen.

3. Wir haben keine Verpflichtung die Lieferung ab Gefahrübergang gegen versicherbare Risiken zu versichern.

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

V.    Lieferfristen und Liefertermine

1. Es gelten nur die von uns in Textform bestätigten Lieferfristen/-termine. Lieferfristen/-termine sind unverbindlich, sofern zwischen den Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas Anderweitiges vereinbart wurde.

2. Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem sich der Besteller mit einer vereinbarten Zahlung im Rückstand befindet. Lieferfristen verlängern sich zudem in angemessenem Umfang, wenn der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen und Obliegenheiten (z.B. Beschaffung erforderlicher Unterlagen, Genehmigung etwaiger Ausführungsvorlagen) nicht rechtzeitig erfüllt. Veranlasst der Besteller eine Vertragsänderung, aufgrund derer die Einhaltung der ursprünglichen Lieferfrist nicht möglich ist, verlängert sich die Lieferfrist ebenfalls in angemessenem Umfang.

3. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzugs – angemessen bei Verzögerungen infolge nicht von uns zu vertretender Umstände, insbesondere bei nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch Lieferanten und bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Erbringung der geschuldeten Leistung von Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten, sofern wir unsere Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt haben. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir baldmöglichst mit. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können sowohl der Besteller als auch wir vom Vertrag zurücktreten.

4. Der Liefertermin ist stets eingehalten, wenn bis zu seinem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

5. Der Besteller hat uns im Falle des Verzugs der Lieferung in Textform eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen.

VI.     Eigentumsvorbehalt und sonstige Sicherungen

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises samt Nebenforderungen vor.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.    Der Besteller darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsverkehr verarbeiten und veräußern, jedoch weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.

3. Der Besteller tritt die Rechte aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich des anerkannten Saldos aus einer Kontokorrentabrede bereits jetzt an uns ab. Die Abtretung wird hiermit angenommen. Der Besteller wird widerruflich ermächtigt, an uns abgetretene Forderungen in eigenem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Diese Forderungsabtretung dient zur Sicherung aller Forderungen, auch der zukünftigen, aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller.

4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen gegen den Besteller um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

5. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen die Rechte des Bestellers zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zum Einzug abgetretener Forderungen. Die gesetzlichen Rechte eines – auch vorläufigen – Insolvenzverwalters bleiben hiervon unberührt.

VII.    Prüfungspflicht des Bestellers, Mängelrüge, Gewährleistung

1. Im Falle der Versendung des Liefergegenstandes hat der Besteller Mängel an dem Liefergegenstand – mit Ausnahme von versteckten Mängeln – innerhalb von 7 Tagen nach der Anlieferung in Textform zu rügen, ansonsten gelten die Liefergegenstände als genehmigt. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens innerhalb von 7 Tagen, in Textform zu rügen, ansonsten gelten die Liefergegenstände hinsichtlich dieser Mängel, spätestens jedoch 12 Monate nach Gefahrübergang, als genehmigt. Die Pflichten des Bestellers aus § 377 HGB bleiben hiervon unberührt. Verhandlungen über eine Beanstandung stellen keinen Verzicht auf den Einwand der verspäteten, ungenügenden oder unbegründeten Mängelrüge dar.

2. Soweit der Liefergegenstand einen von uns zu vertretenden Mangel aufweist, sind wir nach unserer Wahl entweder zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – jeweils vorbehaltlich nachfolgend Abs. 3 – berechtigt. Sind wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller, sofern weitere Nacherfüllungsversuche für ihn unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Wegen eines nur unerheblichen Mangels kann der Besteller nur mit unserer Zustimmung vom Vertrag zurücktreten.

3. Sachmängelrechte können nur entstehen, wenn der Liefergegenstand bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufweist. Ausgeschlossen von der Mängelhaftung sind Rechte aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Lagerung, Verwendung, fehlerhafter Montage oder Behandlung des Liefergegenstandes, natürlicher Abnutzung oder ungeeigneten Verwendungsbedingungen etc.

4. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt grundsätzlich ein Jahr, beginnend mit dem Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme.

5. Ergibt die Prüfung einer Mängelrüge, dass ein Mangel nicht vorliegt bzw. der Besteller für den Mangel verantwortlich ist, sind wir berechtigt, die durch die Überprüfung und ggfs. Beseitigung entstandenen Kosten dem Besteller in Rechnung zu stellen.

6. Für Schäden, die durch die Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes verursacht werden, haften wir nur in den in Ziff. VIII genannten Grenzen.

VIII.    Haftung

1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen

    • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
    • für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
    • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
    • im Umfang einer von uns übernommenen Garantie.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (sog. Kardinalpflicht), d.h. eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf, ist unsere Ersatzpflicht der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

In allen anderen Fällen der Haftung sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen.

2.  Soweit unsere Haftung aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

IX.    Schutzrechte Dritter

Stellt uns der Besteller Muster oder Zeichnungen zur Verfügung, übernimmt er die Gewähr, dass insoweit Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte, nicht verletzt werden. Der Besteller ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen, uns bei der Verteidigung dieser Rechtsverletzung zu unterstützten und sämtliche Schäden, einschließlich der Anwalts- und Prozesskosten, die uns dadurch entstehen, zu ersetzen. Entsprechendes gilt, wenn wir einen Liefergegenstand nach bestimmten Vorgaben des Bestellers erstellen.

X.    Nutzungsrecht an Steuerungssoftware

1. Wir behalten uns sämtliche geistigen Schutzrechte in Bezug auf den Liefergegenstand und die Steuerungssoftware vor. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Liefergegenstand auf Wunsch des Bestellers Sonderausführungen aufweist.

2. Ist im Lieferumfang Software enthalten, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software zum Betrieb des Liefergegenstandes zu nutzen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

3. Die Lieferung von Software erfolgt ohne Weitergabe des jeweiligen Quellcodes.

XI.    Geheimhaltung

Unser Knowhow sowie alle unsere sonstigen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einschließlich des Inhalts des Vertragsverhältnisses mit dem Besteller hat der Besteller streng vertraulich zu behandeln. Der Besteller wird alle angemessenen und notwendigen Vorkehrungen treffen, um die vorgenannten Informationen vor unerlaubtem Zugriff, unerlaubter Bekanntgabe, Vervielfältigung, Weitergabe und sonstiger unberechtigter Nutzung zu schützen. Diese Verpflichtungen gelten auch über die Beendigung dieses Vertrages hinaus.

XII.    Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

1. Für alle Rechtsbestimmungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendung der Vorschriften über den internationalen Warenkauf (CISG, UN-Kaufrecht).

2. Der Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art ist 78658 Zimmern (Bundesrepublik Deutschland). Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

3. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. In diesem Fall ist die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten Regelungszielen am nächsten kommt. Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragungslücken.

März 2021